RS Vfgh 1991/2/28 B78/91

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Veröffentlicht am 28.02.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG-Nov 1988 BGBl 685 ArtIX Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt wegen der aufgrund der Einrichtung der unabhängigen Verwaltungssenate gegebenen Unzuständigkeit des VfGH; Anhängigkeit eines solchen Verfahrens vor dem VfGH iSd Übergangsbestimmung der B-VG-Nov 1988 erst mit Einbringung der Beschwerde gegeben

Rechtssatz

Seit dem Inkrafttreten der B-VG-Nov 1988 mit 01.01.91 (ArtX Abs1 Z1 leg.cit.) fehlt es dem Verfassungsgerichtshof an der Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem E v 02.10.89, B720/89, (ebenso VfGH 12.06.90 B162/90) dargelegt, was unter einem "anhängigen Verfahren" im Sinn des - damals entscheidungsrelevanten - ArtII Abs1 der VStG-Novelle 1987, BGBl. 516, zu verstehen ist. Er führte aus, daß damit lediglich das (eigentliche) Verwaltungsstrafverfahren gemeint sei, nicht jedoch das darauf folgende - davon rechtlich abgehobene -, der Vollstreckung der Strafe dienende behördliche Verfahren. Wesentliches Kriterium ist also, daß das spätere Verfahren vom vorhergehenden "rechtlich abgehoben" ist. Genau das ist aber im Beschwerdefall erfüllt: Das (verfassungsgerichtliche) Verfahren zur Überprüfung von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist von jenem "Verfahren", das ausschließlich in der Ausübung dieser Gewalt besteht, rechtlich getrennt (so auch Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate (1991) 271). Das zeigt schon der Text des ArtIX Abs2 der B-VG-Nov 1988, der von einem "Verfahren ... vor dem Verfassungsgerichtshof" spricht und damit die Eigenständigkeit dieses Verfahrens deutlich macht.

Die (am 17.01.91 zur Post gegebene) Beschwerde gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt war daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 78/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.1991 B 78/91

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, VfGH / Zuständigkeit, Verfahren anhängiges, Übergangsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B78.1991

Dokumentnummer

JFR_10089772_91B00078_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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