RS Vwgh 1995/3/16 93/06/0057

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Veröffentlicht am 16.03.1995
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §70a Abs2;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Steht einer Partei ein subjektives Recht auf Erteilung eines Abtragungsauftrages zu, so ist auch die Frage der Fristsetzung von diesem subjektiven Recht erfaßt. Soferne daher ein subjektives Recht des Anrainers gegeben ist, wäre auch aufgrund einer Berufung des Anrainers allein eine Abänderung hinsichtlich der Frist zulässig.

Schlagworte

Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993060057.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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