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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §531;Rechtssatz
Der Nachlaß iSd § 531 ABGB setzt sich aus den vom Erblasser zurückgelassenen Vermögenswerten zusammen und existiert als Rechtssubjekt vom Zeitpunkt des Todes des Erblassers bis zum Eigentumserwerb durch den Erben mittels der Einantwortung (Hinweis: Koziol/Welser, Bürgerliches Recht/9 I 66). An der Beendigung des Nachlasses durch die Einantwortung ändert dabei auch ein später hervorgekommenes Testament nichts, weil auch in einem solchen Fall gemäß § 180 AußStrG eine neuerliche Abhandlung der Erbschaft nicht stattfindet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160288.X01Im RIS seit
07.06.2001