RS Vwgh 1995/3/16 93/06/0081

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Veröffentlicht am 16.03.1995
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Index

L85007 Straßen Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStG Tir 1989 §37 Abs1 litb;
LStG Tir 1989 §41 Abs2;
LStG Tir 1989 §42;
LStG Tir 1989 §44 Abs3;
LStG Tir 1989 §44 Abs6;

Rechtssatz

Die Bestimmungen des Tir LStG 1989, wonach dem Antrag auf Erteilung der Straßenbaubewilligung ein Bauentwurf in dreifacher Ausfertigung beizuschließen ist, wonach die Straßenbaubewilligung zu erteilen ist, wenn die vorgesehene Trasse und technische Ausführung der Straße den bestehenden und voraussehbaren Verkehrsbedürfnissen entsprechen, wonach der Erteilung der Straßenbaubewilligung eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle vorauszugehen hat, und wonach dieser Verhandlung bei sonstiger Nichtigkeit des Baubewilligungsbescheides ein straßenbautechnischer Sachverständiger beizuziehen ist, sind nicht als subjektives öffentliches Recht eines Eigentümers eines von einem Straßenbauvorhaben nach dem Tir LStG 1989 betroffenen Grundstücks ausgestaltet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993060081.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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