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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Bestimmungen des Tir LStG 1989, wonach dem Antrag auf Erteilung der Straßenbaubewilligung ein Bauentwurf in dreifacher Ausfertigung beizuschließen ist, wonach die Straßenbaubewilligung zu erteilen ist, wenn die vorgesehene Trasse und technische Ausführung der Straße den bestehenden und voraussehbaren Verkehrsbedürfnissen entsprechen, wonach der Erteilung der Straßenbaubewilligung eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle vorauszugehen hat, und wonach dieser Verhandlung bei sonstiger Nichtigkeit des Baubewilligungsbescheides ein straßenbautechnischer Sachverständiger beizuziehen ist, sind nicht als subjektives öffentliches Recht eines Eigentümers eines von einem Straßenbauvorhaben nach dem Tir LStG 1989 betroffenen Grundstücks ausgestaltet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993060081.X01Im RIS seit
20.11.2000