RS Vwgh 1995/3/16 94/06/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs1;
VwGG §48 Abs3 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/06/0131

Rechtssatz

Ein Partei, die einen Bescheid als Bf bekämpft, kann im Beschwerdeverfahren einer anderen Partei denselben Bescheid betreffend nicht mitbeteiligte Partei sein, zumal ihre Interessenslage jener der anderen Partei völlig gleicht. Daher ist ihr Kostenersatzbegehren betreffend die von ihr erstattete Gegenschrift abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060130.X04

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten