Index
L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt VorarlbergNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Erläßt die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft unter Hinweis auf die in § 1 Abs 1 Verordnung der (Vorarlberger) Landesregierung über die Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaften zur Entscheidung über Vorstellungen, LGBl 1985/70, enthaltene Ermächtigung, also namens der Landesregierung, einen Vorstellungsbescheid, so ist es nicht erforderlich, nochmals im Spruch eigens auf diese Ermächtigung zu verweisen. Auch die Fertigungsklausel "für den Bezirkshauptmann" statt "für die Landesregierung" ist nicht in Anstand zu ziehen (Hinweis E 26.1.1995, 94/06/0084).
Schlagworte
FertigungsklauselInhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060197.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009