RS Vwgh 1995/3/16 94/06/0197

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Veröffentlicht am 16.03.1995
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Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §59 Abs1;
ErmächtigungsV BH Vorstellungen Vlbg 1985 §1 Abs1;
GdG Vlbg 1985 §92 Abs2;

Rechtssatz

Erläßt die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft unter Hinweis auf die in § 1 Abs 1 Verordnung der (Vorarlberger) Landesregierung über die Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaften zur Entscheidung über Vorstellungen, LGBl 1985/70, enthaltene Ermächtigung, also namens der Landesregierung, einen Vorstellungsbescheid, so ist es nicht erforderlich, nochmals im Spruch eigens auf diese Ermächtigung zu verweisen. Auch die Fertigungsklausel "für den Bezirkshauptmann" statt "für die Landesregierung" ist nicht in Anstand zu ziehen (Hinweis E 26.1.1995, 94/06/0084).

Schlagworte

FertigungsklauselInhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060197.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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