RS Vfgh 1991/3/1 G189/90

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Veröffentlicht am 01.03.1991
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Index

23 Insolvenzrecht, Exekutionsrecht
23/04 Exekutionsordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
VfGG §62 Abs1
EO §302
ZPO §506 Abs1 Z2

Leitsatz

Aufhebung des §302 EO; keine sachliche Rechtfertigung für Ausnahme eines unter öffentlicher Verwaltung stehenden Fonds von der Verpflichtung zur Drittschuldneräußerung

Rechtssatz

§302 EO, RGBl. Nr. 118/1914, idF der Kundmachung des Bundeskanzlers vom 18. Mai 1990, BGBl. Nr. 280/1990, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Gegen §302 EO in der ab 1. März 1991 maßgeblichen Fassung treffen die gleichen verfassungsrechtlichen Bedenken zu, die den Verfassungsgerichtshof veranlaßt haben, mit E v 03.03.90, G236/89, die damals das Ärar betreffende Ausnahmeregelung von der Verpflichtung zur Drittschuldneräußerung als verfassungswidrig aufzuheben. Es genügt daher, zur Begründung auf dieses Erkenntnis zu verweisen.

§302 EO ist daher als gleichheitswidrig aufzuheben.

Eine bloße Verweisung auf Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes kann dem Erfordernis des §62 Abs1 zweiter Satz VfGG nur dann genügen, wenn die seinerzeit in Prüfung gezogene (und aufgehobene) und die nunmehr bekämpfte Rechtsvorschrift in den maßgeblichen Bestimmungen und auch in Ansehung des ihnen zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes offenkundig gleich sind und wenn daher die Gründe, die seinerzeit zur Aufhebung der Rechtsvorschrift geführt haben, ohne weiters zur Gänze als Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit (Verfassungsmäßigkeit) der nunmehr bekämpften Rechtsvorschrift übertragen werden können (vgl. VfSlg. 8308/1978 zu dem diesbezüglich gleichlautenden §57 Abs1 zweiter Satz VfGG 1953).

Diese Voraussetzung trifft im gegenständlichen Fall offenkundig zu.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Exekutionsrecht, Verweisung auf anderen Schriftsatz, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G189.1990

Dokumentnummer

JFR_10089699_90G00189_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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