RS Vwgh 1995/3/16 94/06/0251

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Veröffentlicht am 16.03.1995
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 litg;
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12 Abs1;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12 Abs4;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12;

Rechtssatz

Grundsätzlich ist der Nachbar im Baubewilligungsverfahren berechtigt, res iudicata geltend zu machen. Entschiedene Sache im Hinblick auf eine (hier gemäß § 12 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 erteilte) Bauplatzerklärung liegt nicht vor, wenn der Sachverhalt aufgrund der neuen Einreichpläne, die dem Bauplatzerklärungsänderungsansuchen zugrundeliegen, geändert ist (hier war ua eine Veränderung der Lage des Bauvorhabens im Bauplatz vorgesehen - ursprüngliche Baufluchtlinie 5 m parallel zum öffentlichen Verkehrsweg, nunmehr 6 m für das Hauptgebäude und 5,50 m für die Garage -, schon deswegen lag dem neuerlichen Ansuchen ein geänderter Sachverhalt zugrunde).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060251.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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