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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Grundsätzlich ist der Nachbar im Baubewilligungsverfahren berechtigt, res iudicata geltend zu machen. Entschiedene Sache im Hinblick auf eine (hier gemäß § 12 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 erteilte) Bauplatzerklärung liegt nicht vor, wenn der Sachverhalt aufgrund der neuen Einreichpläne, die dem Bauplatzerklärungsänderungsansuchen zugrundeliegen, geändert ist (hier war ua eine Veränderung der Lage des Bauvorhabens im Bauplatz vorgesehen - ursprüngliche Baufluchtlinie 5 m parallel zum öffentlichen Verkehrsweg, nunmehr 6 m für das Hauptgebäude und 5,50 m für die Garage -, schon deswegen lag dem neuerlichen Ansuchen ein geänderter Sachverhalt zugrunde).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060251.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009