RS Vwgh 1995/3/16 94/06/0040

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Veröffentlicht am 16.03.1995
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 litg;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/15 94/06/0111 1

Stammrechtssatz

Schönheitliche Rücksichten, wie etwa Störung des einheitlichen Straßenbildes, Ortsbildes und Landschaftsbildes (hier: insb hinsichtlich der Fassade, durch die die Einheitlichkeit des Ortsbildes nicht mehr gewährleistet ist), stellen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht iSd § 9 Abs 1 lit g Slbg BauPolG dar.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060040.X03

Im RIS seit

28.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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