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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GebG 1957 §33 TP20;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/11/18 93/16/0014 5Stammrechtssatz
Die Aufnahme eines Rechtsgeschäftes in einen gerichtlichen Vergleich steht der Gebührenpflicht dieses Rechtsgeschäftes nicht entgegen. Weder das geltende Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl 1984/501, und dessen Vorgängerbestimmungen, noch das GebG 1957 kennen Vorschriften, die Gerichtsgebühren einerseits und Stempelgebühren und Rechtsgebühren andererseits voneinander generell abgrenzen. Das GebG 1957 hat vielmehr lediglich in einzelnen Tarifbestimmungen eine Doppelbelastung mit Gerichtsgebühren und Gebühren nach dem Gebührengesetz vermieden; so diente insbesondere die Gebührennovelle 1950, BGBl 1951/7, unter anderem der - nur Stempelgebühren betreffenden - "Abstimmung des Gebührengesetzes" (Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Gebührennovelle 1950, 219 Blg NR VI GP) mit dem Gerichtsgebührengesetz. Fehlt es aber wie hier an einer grundsätzlichen Abgrenzungsbestimmung, so ist davon auszugehen, daß selbst ein und derselbe Rechtsvorgang mehreren Abgabenbelastungen unterliegen kann (Hinweis E 3.6.1993, 92/16/0010, 92/16/0036).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993160012.X01Im RIS seit
24.10.2001