RS Vwgh 1995/3/16 94/06/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1995
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §834;
ABGB §835;
AVG §38;
BauG Vlbg 1972 §25 Abs3;
BauRallg;
WEG 1975 §13 Abs2;
WEG 1975 §26 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Nach § 25 Abs 3 Vlbg BauG 1972 ist es gerade nicht Sache der Baubehörde, selbständig zu beurteilen, ob der Miteigentümer (hier: Wohnungseigentümer nach dem WEG 1975) - soweit ihm zivilrechtlich ein Zustimmungsrecht zukommt - durch die Bauführung tatsächlich beeinträchtigt wird, maW, ob er nach den Bestimmungen des WEG 1975 die bauliche Maßnahme zu dulden verpflichtet ist oder nicht. Das Vlbg BauG 1972 sieht vielmehr als Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung nur das tatsächliche Vorliegen der Zustimmung vor, welches - jedenfalls soweit ein Zustimmungserfordernis zu bejahen ist - nur durch eine rechtskräftige Entscheidung im Außerstreitverfahren gem § 13 Abs 2 WEG 1975 ersetzt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060197.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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