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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §834;Rechtssatz
Nach § 25 Abs 3 Vlbg BauG 1972 ist es gerade nicht Sache der Baubehörde, selbständig zu beurteilen, ob der Miteigentümer (hier: Wohnungseigentümer nach dem WEG 1975) - soweit ihm zivilrechtlich ein Zustimmungsrecht zukommt - durch die Bauführung tatsächlich beeinträchtigt wird, maW, ob er nach den Bestimmungen des WEG 1975 die bauliche Maßnahme zu dulden verpflichtet ist oder nicht. Das Vlbg BauG 1972 sieht vielmehr als Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung nur das tatsächliche Vorliegen der Zustimmung vor, welches - jedenfalls soweit ein Zustimmungserfordernis zu bejahen ist - nur durch eine rechtskräftige Entscheidung im Außerstreitverfahren gem § 13 Abs 2 WEG 1975 ersetzt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060197.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009