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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/06/0131Rechtssatz
Der Umstand, daß für den Altbestand die Vermutung der Rechtmäßigkeit spricht (Rechtsfigur des sogenannten "vermuteten Konsenses"; Hinweis Hauer, Steuermärkische Bauordnung, zweite Aufl, E 37 bis 42 zu § 70a Stmk BauO 1968) bedeutet nicht zwingend, daß für das bebaute Grundstück eine Widmungsbewilligung besteht, dh, daß hiefür Bebauungsbestimmungen festgesetzt wurden. Die Annahme, in einer Baubewilligung sei zugleich eine Widmungsbewilligung gelegen, ist jedenfalls dann unzulässig, wenn aus ihr die Absicht der Behörden, die Verbauungsbestimmungen für die Liegenschaft festzusetzen, nicht eindeutig erkennbar ist. In einem solchen Fall wird durch die Rechtskraft der Baubewilligung zwar der Mangel der vorangegangenen Widmungsbewilligung für die bewilligte Bauführung beseitigt, doch setzt jede spätere Baubewilligung die Widmung des Grundes gem dem § 2 und dem § 3 Stmk BauO 1968 voraus (Hinweis E 28.2.1979, 1692/76 und E 27.11.1980, 06/3240/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060130.X02Im RIS seit
03.05.2001