RS Vwgh 1995/3/16 94/06/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1995
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Stmk 1968 §3 Abs3;
BauO Stmk 1968 §62 Abs1;
BauO Stmk 1968 §70a Abs1;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/06/0131

Rechtssatz

Der Umstand, daß für den Altbestand die Vermutung der Rechtmäßigkeit spricht (Rechtsfigur des sogenannten "vermuteten Konsenses"; Hinweis Hauer, Steuermärkische Bauordnung, zweite Aufl, E 37 bis 42 zu § 70a Stmk BauO 1968) bedeutet nicht zwingend, daß für das bebaute Grundstück eine Widmungsbewilligung besteht, dh, daß hiefür Bebauungsbestimmungen festgesetzt wurden. Die Annahme, in einer Baubewilligung sei zugleich eine Widmungsbewilligung gelegen, ist jedenfalls dann unzulässig, wenn aus ihr die Absicht der Behörden, die Verbauungsbestimmungen für die Liegenschaft festzusetzen, nicht eindeutig erkennbar ist. In einem solchen Fall wird durch die Rechtskraft der Baubewilligung zwar der Mangel der vorangegangenen Widmungsbewilligung für die bewilligte Bauführung beseitigt, doch setzt jede spätere Baubewilligung die Widmung des Grundes gem dem § 2 und dem § 3 Stmk BauO 1968 voraus (Hinweis E 28.2.1979, 1692/76 und E 27.11.1980, 06/3240/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060130.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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