RS Vwgh 1995/3/16 94/16/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1995
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
WFG 1984 §2 Z7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/16/0072

Rechtssatz

Für die Beantwortung der Frage, ob ein Wohnhaus als Arbeiterwohnstätte anzusehen ist, ist nach ständiger Rechtsprechung (Hinweis E 4.12.1994, 94/16/0020) eine Orientierung an den Bestimmungen über die Wohnbauförderung zulässig. Ein im Wohnungsverband befindlicher Abstellraum zählt zur Wohnnutzfläche (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, dritter Teil Grunderwerbsteuer 1955 § 4 Abs 1 Z 2 GrEStG, Seite 8/2H).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160071.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten