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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/16/0072Rechtssatz
Für die Beantwortung der Frage, ob ein Wohnhaus als Arbeiterwohnstätte anzusehen ist, ist nach ständiger Rechtsprechung (Hinweis E 4.12.1994, 94/16/0020) eine Orientierung an den Bestimmungen über die Wohnbauförderung zulässig. Ein im Wohnungsverband befindlicher Abstellraum zählt zur Wohnnutzfläche (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, dritter Teil Grunderwerbsteuer 1955 § 4 Abs 1 Z 2 GrEStG, Seite 8/2H).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160071.X01Im RIS seit
03.04.2001