RS Vfgh 1991/3/1 V201/90

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Veröffentlicht am 01.03.1991
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Linz - Teil Mitte und Süd Nr.1, beruhend auf dem Beschluß des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 24.09.1987, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Linz Nr.8 vom 25.04.1988, hinsichtlich der Widmung "Grünland - Grünzug"
Oö RaumOG §18

Leitsatz

Präjudizialität eines Teils eines Flächenwidmungsplanes infolge planlicher Abgrenzbarkeit; hinreichende Determinierung der Widmungsart "Grünland - Grünzug"

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, daß der hier bekämpfte Flächenwidmungsplan Parzellennummern und genaue Grundstücksgrenzen nicht erkennen läßt. Auf dem Plan ist aber der Verlauf der Wienerstraße (B 1) eingezeichnet; auch die jeweiligen Hausnummern sind eingetragen. Es ist also die Liegenschaft Wienerstraße 456 auf dem Plan auffindbar und erkennbar und das Gebiet als jener "Grünland - Grünzug" gewidmete Bereich planlich abgrenzbar, auf welchem sich die Liegenschaft Wienerstraße 456 befindet. Der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes ist daher insoweit zulässig, im übrigen aber als unzulässig zurückzuweisen.

Hinreichende Determinierung der Widmungsart "Grünland - Grünzug".

Der dem Sprachgebrauch keineswegs unbekannte Begriff "Grünzug" bedeutet eine im verbauten Gebiet besonders schützenswerte, zusammenhängende Grünfläche größerer Längenausdehnung, welcher vor allem eine umweltschonende Funktion zukommt. Im Bereich der Sonderwidmung "Grünland - Grünzug" ist nur die Errichtung von Bauten und Anlagen zulässig, welche die Funktion der Grünfläche für die Schonung der Umwelt nicht beeinträchtigen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Prüfungsumfang, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Widmungskategorien (Raumordnung), Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:V201.1990

Dokumentnummer

JFR_10089699_90V00201_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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