RS Vwgh 1995/3/16 93/16/0012

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Veröffentlicht am 16.03.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §115;
GebG 1957 §15 Abs1;
GebG 1957 §17 Abs2;
GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2 idF 1989/660;

Rechtssatz

Der die Gebührenpflicht auslösende Tatbestand ist bereits dann erfüllt, wenn nur EINE Vertragspartei imstande ist, mit der Urkunde den Beweis des ihr zustehenden Anspruches zu führen; ein Schriftstück ist nur dann eine Urkunde iSd § 15 Abs 1 GebG, wenn sie Angaben über Art und Umfang wenigstens EINES durch das Rechtsgeschäft begründeten Anspruches enthält, der sich gegen eine Partei richtet, die das Schriftstück unterzeichnet hat (Hinweis Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, B II 1 b dd und B II 1 d zu § 15 bis § 18 GebG). (Im vorliegenden Vergleich wird der Leistungsgegenstand einer Vertragspartei - die Abtretung eines Teiles des Gesellschaftsanteiles an einer GmbH - genau bestimmt; durch die Nichtanführung des Abtretungspreises wird die Urkunde bloß unvollständig, aber keineswegs undeutlich iSd § 17 Abs 2 GebG, weshalb die nicht beurkundeten Umstände in einem Ermittlungsverfahren nach § 115 BAO festzustellen sind. Dem auf Grund der Angaben in der Anmeldung bei der Abgabenbehörde der Höhe nach feststellbaren Abtretungspreis wurde richtig (Hinweis E 16.10.1989, 88/15/0032) die im Vergleich über die Abtretung übernommene und nicht einbezahlte Stammeinlage zur Ermittlung der Gebührenbemessungsgrundlage hinzugerechnet)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993160012.X03

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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