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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115;Rechtssatz
Der die Gebührenpflicht auslösende Tatbestand ist bereits dann erfüllt, wenn nur EINE Vertragspartei imstande ist, mit der Urkunde den Beweis des ihr zustehenden Anspruches zu führen; ein Schriftstück ist nur dann eine Urkunde iSd § 15 Abs 1 GebG, wenn sie Angaben über Art und Umfang wenigstens EINES durch das Rechtsgeschäft begründeten Anspruches enthält, der sich gegen eine Partei richtet, die das Schriftstück unterzeichnet hat (Hinweis Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, B II 1 b dd und B II 1 d zu § 15 bis § 18 GebG). (Im vorliegenden Vergleich wird der Leistungsgegenstand einer Vertragspartei - die Abtretung eines Teiles des Gesellschaftsanteiles an einer GmbH - genau bestimmt; durch die Nichtanführung des Abtretungspreises wird die Urkunde bloß unvollständig, aber keineswegs undeutlich iSd § 17 Abs 2 GebG, weshalb die nicht beurkundeten Umstände in einem Ermittlungsverfahren nach § 115 BAO festzustellen sind. Dem auf Grund der Angaben in der Anmeldung bei der Abgabenbehörde der Höhe nach feststellbaren Abtretungspreis wurde richtig (Hinweis E 16.10.1989, 88/15/0032) die im Vergleich über die Abtretung übernommene und nicht einbezahlte Stammeinlage zur Ermittlung der Gebührenbemessungsgrundlage hinzugerechnet)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993160012.X03Im RIS seit
24.10.2001