RS Vwgh 1995/3/16 94/16/0192

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Veröffentlicht am 16.03.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs1;
VStG §24;

Rechtssatz

Zur Frage der Zuordnung der Berufung ist entsprechend den vom E des VwGH vom 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984, dargelegten Kriterien folgendes zu sagen: Die Beisetzung des Firmenwortlautes einer GmbH zu einer Unterschrift des Geschäftsführers läßt noch nicht zwingend immer den Schluß zu, daß eine solcherart abgegebene Erklärung jedenfalls der Gesellschaft zuzurechnen ist. Zu beachten sind neben dem verwendeten Briefpapier die "Wir-Form" oder "Ich-Form" der Textierung einer Erklärung sowie die Frage, gegen wen sich der mit einer Berufung bekämpfte erstinstanzliche Bescheid gerichtet hat. Ferner ist zu berücksichtigen, daß es der VwGH ausdrücklich als verständlich angesehen hat, daß sich ein Geschäftsführer, dem Verwaltungsübertretungen iZm seiner Tätigkeit für die Gesellschaft zur Last gelegt werden, auch gegenüber einem Strafbescheid, der an ihn persönlich gerichtet ist, einer Form bedient, die im geschäftlichen Verkehr den allgemeinen kaufmännischen Gepflogenheiten entspricht, sodaß daraus noch keine Zurechnung der Verfahrenshandlung an die Gesellschaft abzuleiten ist. Es ist insbesondere zu beachten, daß durch Formvorschriften die Durchsetzung materieller Rechte nicht in größerem Ausmaß als unbedingt erforderlich eingeschränkt werden soll (Hinweis: E 22.4.1993, 92/09/0328).

Schlagworte

Berufungsverfahren Formerfordernisse Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung Vertretungsbefugter juristische Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160192.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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