RS Vwgh 1995/3/16 94/16/0300

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Veröffentlicht am 16.03.1995
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §23 Abs2;
StGB §34 Z2;

Rechtssatz

Gemäß § 34 Z 2 StGB ist als Milderungsgrund zu werten, wenn der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Beide Umstände ergeben erst zusammen einen (einzigen) Milderungsgrund. Die Unbescholtenheit allein stellt somit einen Milderungsgrund nicht her (Hinweis Kunst im Wiener Kommentar, § 34 Z 2 StGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160300.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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