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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FinStrG §23 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 34 Z 2 StGB ist als Milderungsgrund zu werten, wenn der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Beide Umstände ergeben erst zusammen einen (einzigen) Milderungsgrund. Die Unbescholtenheit allein stellt somit einen Milderungsgrund nicht her (Hinweis Kunst im Wiener Kommentar, § 34 Z 2 StGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160300.X03Im RIS seit
20.11.2000