RS Vwgh 1995/3/16 94/16/0300

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1995
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §23 Abs2;
StGB §34 Z17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/25 91/16/0054 10 (hier: Die bloße bei Beginn der Getränkesteuerprüfung gestellte Frage, ob paketiertes Eis der Getränkesteuer unterliege, kann nicht als ein reumütiges Geständnis einer Abgabenverkürzung angesehen werden)

Stammrechtssatz

§ 34 Z 17 StGB nimmt als Milderungsgrund das reumütige Geständnis oder das Geständnis, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, an. Ein reumütiges Geständnis umfaßt sowohl das Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, als auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Mißbilligung der Tat (Kunst, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Randziffer 47 zu § 34 StGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160300.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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