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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Wenn es nicht möglich ist, eine gemäß § 27 Abs 3 Tir BauO 1989 erforderliche Zustimmungserklärung des Grundeigentümers (hier: des Miteigentümers) anzuschließen, weil der Miteigentümer seine Zustimmung verweigert hat, bedarf es im Hinblick auf die ausdrückliche Verweigerung der Zustimmung auch nicht der Setzung einer Nachfrist nach § 13 Abs 3 AVG iVm § 31 Abs 2 Tir BauO 1989; vielmehr hat dieser Mangel gemäß der genannten Gesetzesstelle zur Zurückweisung des Ansuchens zu führen. Dafür, daß die Behörde verhalten ist, das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur angestrebten Ersetzung der Zustimmung des Miteigentümers durch den Außerstreitrichter auszusetzen, mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage (Hinweis E 15.11.1984, 84/06/0126 zur Kärntner Bauordnung bzw Hauer, Tiroler Baurecht, 02te Auflage, E 9 zu § 29 Tir BauO 1989 und E 11a zu § 27 Tir BauO 1989).
Schlagworte
Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle MängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060043.X01Im RIS seit
07.05.2001