RS Vwgh 1995/3/16 94/06/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1995
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

ABGB §834;
ABGB §835;
BauG Vlbg 1972 §23 Abs1 litc;
BauG Vlbg 1972 §25 Abs3;
BauRallg;
WEG 1975 §13 Abs2;
WEG 1975 §26 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die Entscheidung des Außerstreitrichters nach § 13 Abs 2 iVm § 26 Abs 1 Z 2 WEG 1975 entsprechend § 834 und § 835 ABGB ist eine rechtsgestaltende. Sobald die beabsichtigte Änderung geschützte Interessen anderer Wohnungseigentümer beeinträchtigen KÖNNTE, muß mangels Zustimmung aller Miteigentümer die Genehmigung des Außerstreitrichters nach § 13 Abs 2 WEG 1975 eingeholt werden (Hinweis Würth in Rummel, Kommentar zum ABGB, Band II, zweite Aufl, Randzahl 5 zu § 13 WEG 1975 und E 15.11.1984, 84/06/0126). Für die Frage, ob die Zustimmung der Miteigentümer erforderlich ist, kommt es daher nur darauf an, ob sie durch das projektierte Bauvorhaben in wichtigen Interessen beeinträchtigt sein KÖNNEN. Diese Prüfung ist auf Grundlage des Projektes (auch das Verfahren zur Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung ist ein Projektverfahren) in abstracto zu beurteilen (Hinweis Feurstein, Vorarlberger Baugesetz, zweite Aufl, Anmerkung 4 zu § 23 Abs 1 lit c Vlbg BauG 1972).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060197.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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