RS Vwgh 1995/3/16 94/16/0097

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Veröffentlicht am 16.03.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §183 Abs4;
BAO §299 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/16/0099 94/16/0098

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/14/0036 E 14. Dezember 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung auf Gewährung von Parteiengehör vor einer Aufhebung durch die Oberbehörde nach § 299 BAO besteht nur, wenn ein neuer Sachverhalt angenommen oder neue Beweise aufgenommen wurden (Hinweis E 25.3.1981, 747/79 und E 29.9.1982, 82/13/0127).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160097.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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