RS Vwgh 1995/3/16 95/06/0039

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Veröffentlicht am 16.03.1995
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
95/03 Vermessungsrecht

Norm

AVG §56;
VermG 1968 §12 Abs2;
VermG 1968 §45 Abs2;
ZPO §292;

Rechtssatz

Der Anmeldebogen des Vermessungsamtes ist eine öffentliche Urkunde, die an die Stelle eines Eintragungsbegehrens tritt (Hinweis B OGH 5 Ob 15/90 = NZ 1990/184 und B OGH 29.6.1993, 5 Ob 65/93). Der Anmeldungsbogen enthält gemäß § 45 Abs 2 VermG die Mitteilung des Vermessungsamtes an das Grundbuchsgericht über die Ergebnisse der Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen können; die Verbücherung erfolgt sodann von Amts wegen. Eine normative Wirkung, die den Anmeldungdsbogen in die Nähe eines Bescheides rücken könnte, kommt ihm hingegen nicht zu.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und Bescheinigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060039.X01

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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