RS Vwgh 1995/3/16 94/06/0040

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Veröffentlicht am 16.03.1995
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
BauTG Slbg 1976 §60;
BauTG Slbg 1976 §62 Z13;

Rechtssatz

Nicht sämtliche Abgrabungen, die im Zuge der Verwirklichung eines Bauvorhabens am Hang zur Grenze des Grundstückes eines Nachbarn erfolgen sollen, sind als "Veränderungen der Höhenlage" iSd § 60 Slbg BauTG zu werten. Eine solche "Veränderung der Höhenlage" liegt vielmehr nur insoweit vor, als in diesem Bereich (Anschüttungen in anderen Bereichen des Grundstückes sind im Beschwerdefall ohne Belang) durch Abgrabungen das vorgesehene Niveau, also bei projektgemäßer Ausführung DAS NIVEAU NACH DURCHFÜHRUNG DER BAULICHEN MAßNAHMEN, gegenüber dem früheren Hangverlauf verändert, nämlich abgesenkt wird. (In diesem Bereich ist zur Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen auf das Grundstück des Nachbarn im Beschwerdefall infolge der Absenkungen des Niveaus die Errichtung einer bis zu 3,51 m hohen Stützmauer vorgesehen). Nur insoweit kommt dem Nachbarn ein Mitspracherecht gemäß § 60 Slbg BauTG zu, nicht aber insofern, als im Zuge der Bauarbeiten Abgrabungen auch unterhalb des projektierten Niveaus stattfinden, um das gleichfalls geplante Haus in den Hang "einzugraben" (Aushub der Baugrube) und dadurch die Standfestigkeit des Nachbargrundstückes beeinträchtigt werden könnte.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060040.X05

Im RIS seit

28.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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