RS Vfgh 1991/3/2 B747/90

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Veröffentlicht am 02.03.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Verletzung von Rechten durch den bekämpften, dem Antrag des Beschwerdeführers Rechnung tragenden Bescheid

Rechtssatz

Für das Vorliegen der Beschwerdelegitimation kommt es nicht auf die subjektive Beurteilung durch den Beschwerdeführer, sondern darauf an, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes gesagt werden kann, daß der angefochtene Bescheid die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil verändert (VfSlg. 11764/1988).

Da mit dem bekämpften Bescheid lediglich teilweise über den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung von Rindfleisch abgesprochen wurde und in diesem Teil dem Antrag Rechnung getragen wurde, scheidet jede Möglichkeit einer Verletzung der beschwerdeführenden Gesellschaft in ihren Rechten aus. Verletzt konnte die beschwerdeführende Gesellschaft vielmehr erst durch den - gesondert angefochtenen - Bescheid worden sein, mit dem der Antrag der Gesellschaft abgewiesen wurde, soweit ihm nicht - durch den hier streitgegenständlichen Bescheid - stattgegeben worden war.

(ebenso B v 02.03.91, B748/90).

Entscheidungstexte

  • B 747/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.03.1991 B 747/90

Schlagworte

VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B747.1990

Dokumentnummer

JFR_10089698_90B00747_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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