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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels Verletzung von Rechten durch den bekämpften, dem Antrag des Beschwerdeführers Rechnung tragenden BescheidRechtssatz
Für das Vorliegen der Beschwerdelegitimation kommt es nicht auf die subjektive Beurteilung durch den Beschwerdeführer, sondern darauf an, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes gesagt werden kann, daß der angefochtene Bescheid die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil verändert (VfSlg. 11764/1988).
Da mit dem bekämpften Bescheid lediglich teilweise über den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung von Rindfleisch abgesprochen wurde und in diesem Teil dem Antrag Rechnung getragen wurde, scheidet jede Möglichkeit einer Verletzung der beschwerdeführenden Gesellschaft in ihren Rechten aus. Verletzt konnte die beschwerdeführende Gesellschaft vielmehr erst durch den - gesondert angefochtenen - Bescheid worden sein, mit dem der Antrag der Gesellschaft abgewiesen wurde, soweit ihm nicht - durch den hier streitgegenständlichen Bescheid - stattgegeben worden war.
(ebenso B v 02.03.91, B748/90).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B747.1990Dokumentnummer
JFR_10089698_90B00747_01