RS Vwgh 1995/3/16 94/06/0032

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Veröffentlicht am 16.03.1995
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §297;
AVG §1;
AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs6;
BauRallg;
JN §1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Bestimmung des § 16 Abs 6 Slbg BauPolG liegt, vereinfachend dargstellt, das Konzept zugrunde, dem Nachbarn Abhilfe gegen rechtswidrige bauliche Maßnahmen auf fremden Grund zu verschaffen (ist doch "Nachbar" begrifflich der Eigentümer eines benachbarten Grundstückes), die die Abstände zu den Grenzen des Bauplatzes zu seinem Nachteil verletzen. Diese Bestimmung gibt aber keine Handhabe zur Beseitigung von Gebäudeteilen (hier: einer Fassadenverkleidung), die ZUR GÄNZE (AUSSCHLIESSLICH) über dem Grund des Nachbarn errichtet wurde. Vielmehr hat der Nachbar, wenn er meint, daß hiedurch sein Eigentumsrecht verletzt wurde (§ 297 ABGB, Luftraum über seinem Grundstück), diesbezüglich Abhilfe bei ordentlichen Gerichten zu suchen.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen ZivilrechtBaurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060032.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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