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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
ABGB §297;Rechtssatz
Der Bestimmung des § 16 Abs 6 Slbg BauPolG liegt, vereinfachend dargstellt, das Konzept zugrunde, dem Nachbarn Abhilfe gegen rechtswidrige bauliche Maßnahmen auf fremden Grund zu verschaffen (ist doch "Nachbar" begrifflich der Eigentümer eines benachbarten Grundstückes), die die Abstände zu den Grenzen des Bauplatzes zu seinem Nachteil verletzen. Diese Bestimmung gibt aber keine Handhabe zur Beseitigung von Gebäudeteilen (hier: einer Fassadenverkleidung), die ZUR GÄNZE (AUSSCHLIESSLICH) über dem Grund des Nachbarn errichtet wurde. Vielmehr hat der Nachbar, wenn er meint, daß hiedurch sein Eigentumsrecht verletzt wurde (§ 297 ABGB, Luftraum über seinem Grundstück), diesbezüglich Abhilfe bei ordentlichen Gerichten zu suchen.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen ZivilrechtBaurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060032.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009