RS Vwgh 1995/3/16 93/16/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1995
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Norm

GebG 1957 §33 TP20;
GebG 1957 §33;
GGG 1984 TP1 Anm2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/18 93/16/0014 6

Stammrechtssatz

Das GGG ist gekennzeichnet durch die Einführung von Pauschalgebühren. Damit ist insbesondere auch die im vormaligen Gerichtsgebührenrecht vorgesehene Vergleichsgebühr entfallen, wobei dem Umstand, daß im GGG für einen prätorischen Vergleich eine Ermäßigung der Pauschalgebühr vorgesehen ist, keine entscheidende Bedeutung zukommt. Die Erwähnung des prätorischen Vergleiches im GGG ist keine Besteuerung dieses Vergleiches, sondern nur eine Reduzierung der Pauschalgebühr in einem Fall mit verhältnismäßig geringem Verfahrensaufwand. Bei den Sachverhalten, die die Pauschalgebühr im Sinne des GGG einerseits und eine Rechtsgebühr andererseits auslösen, handelt es sich demnach um voneinander völlig verschiedene Rechtsvorgänge. Im Anwendungsbereich des GGG, BGBl 1984/501, steht somit der Umstand, daß für ein mit einem gerichtlichen Vergleich welcher Art auch immer beendetes Verfahren die Pauschalgebühr zu entrichten ist, der Gebührenpflicht eines im Vergleich abgeschlossenen Rechtsgeschäftes im Sinne der Tarifbestimmungen des § 33 GebG nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993160012.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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