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22/02 ZivilprozessordnungNorm
AVG §10 Abs1;Beachte
Besprechung in AnwBl 1995/10, S 746-748;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH ist für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich (Hinweis E 26.1.1982, 577/80, VwSlg 10641 A/1982; E 30.1.1992, 91/17/0101, 0102; E 25.2.1993, 92/18/0496). Erfolgt hingegen die Begründung des Vollmachtsverhältnisses zur Vertretung bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Fristablauf, so bewirkt dies nicht die Rechtswirksamkeit der von dem noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlungen (Hinweis E 26.5.1986, 86/08/0016). Da in den Verwaltungsverfahrensgesetzen eine dem § 38 ZPO vergleichbare Regelung nicht getroffen ist, kommt die nachträgliche Genehmigung einer (bis dahin) von einem Scheinvertreter gesetzten fristgebundenen Verfahrenshandlung nicht in Frage (Hinweis E 4.7.1989, 88/08/0290).
Schlagworte
Diverses Formgebrechen behebbare Bevollmächtigung Formgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage nachträgliche VollmachtserteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160192.X02Im RIS seit
07.06.2001