RS Vwgh 1995/3/16 94/16/0192

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Veröffentlicht am 16.03.1995
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §13 Abs3;
VStG §24;
ZPO §38;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1995/10, S 746-748;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich (Hinweis E 26.1.1982, 577/80, VwSlg 10641 A/1982; E 30.1.1992, 91/17/0101, 0102; E 25.2.1993, 92/18/0496). Erfolgt hingegen die Begründung des Vollmachtsverhältnisses zur Vertretung bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Fristablauf, so bewirkt dies nicht die Rechtswirksamkeit der von dem noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlungen (Hinweis E 26.5.1986, 86/08/0016). Da in den Verwaltungsverfahrensgesetzen eine dem § 38 ZPO vergleichbare Regelung nicht getroffen ist, kommt die nachträgliche Genehmigung einer (bis dahin) von einem Scheinvertreter gesetzten fristgebundenen Verfahrenshandlung nicht in Frage (Hinweis E 4.7.1989, 88/08/0290).

Schlagworte

Diverses Formgebrechen behebbare Bevollmächtigung Formgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage nachträgliche Vollmachtserteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160192.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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