RS Vwgh 1995/3/16 94/16/0097

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Veröffentlicht am 16.03.1995
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §11 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/16/0099 94/16/0098

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 11 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 verfügt die grundsätzliche Steuerfreiheit rückgängig gemachter Erwerbsvorgänge. Dies entspricht auch der materiellen Zielsetzung des GrEStG, den Grundstücksverkehr und nicht bloße (zu Verträgen verdichtete) Absichten zu besteuern. Ist der Erwerbsvorgang fehlgeschlagen und wird er wieder rückgängig gemacht, erweist sich seine vorgängige Besteuerung eben als unbegründet. Erfolgte die Rückgängigmachung des Kaufvertrages nur, um den Verkauf des Grundstückes an die im voraus bestimmte neue Käuferin zu ermöglichen, wobei die Auflösung des alten und der Abschluß des neuen Kaufvertrages gleichsam uno actu erfolgten, hat der Verkäufer in Wahrheit nicht die Möglichkeit wiedererlangt, das Grundstück einem Dritten zu verkaufen (Hinweis E 25.10.1990, 89/16/0146).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160097.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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