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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/06/0131Rechtssatz
Es liegt eine Widmungsbewilligung und nicht eine bloße Ergänzung einer solchen auch dann vor, wenn diese Widmungsbewilligung nicht alle Festsetzungen iSd § 3 Abs 3 Stmk BauO 1968 enthält, denn soweit Festsetzungen nicht getroffen wurden, fehlt es an einer Änderung bestehender rechtlicher Verhältnisse, die durch das Widmungsverfahren hervorgerufen würde, womit dem Nachbarn daher alle subjektiven öffentlichen Rechte für ein späteres Baubewilligungsverfahren gewahrt bleiben (Hinweis Hauer, Steiermärkische Bauordnung, zweite Auflage, E 35 zu § 3 Stmk BauO 1968).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060130.X03Im RIS seit
03.05.2001