RS Vwgh 1995/3/16 94/06/0130

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Veröffentlicht am 16.03.1995
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §3 Abs1;
BauO Stmk 1968 §3 Abs3;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/06/0131

Rechtssatz

Es liegt eine Widmungsbewilligung und nicht eine bloße Ergänzung einer solchen auch dann vor, wenn diese Widmungsbewilligung nicht alle Festsetzungen iSd § 3 Abs 3 Stmk BauO 1968 enthält, denn soweit Festsetzungen nicht getroffen wurden, fehlt es an einer Änderung bestehender rechtlicher Verhältnisse, die durch das Widmungsverfahren hervorgerufen würde, womit dem Nachbarn daher alle subjektiven öffentlichen Rechte für ein späteres Baubewilligungsverfahren gewahrt bleiben (Hinweis Hauer, Steiermärkische Bauordnung, zweite Auflage, E 35 zu § 3 Stmk BauO 1968).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060130.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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