RS Vwgh 1995/3/16 92/06/0109

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Veröffentlicht am 16.03.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

ABGB §433;
AVG §56;
BStG 1971 §20a Abs1;

Rechtssatz

Eine Aufsandungserklärung kann die Enteignung durch formellen Bescheid nicht ersetzen, bedeutet doch die Aufsandungserklärung lediglich die ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, daß er in die Einverleibung ins Grundbuch einwillige; weiters muß der Gegenstand der Aufsandungserklärung in der Urkunde über das Erwerbsgeschäft voll gedeckt sein (Hinweis Spielbüchler in Rummel, Kommentar zum ABGB, zweite Auflage, Randzahl 6 zu § 433 ABGB).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide .sw sexuelle Belästigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992060109.X02

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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