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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §364b;Rechtssatz
Auf die Einhaltung des § 5 Abs 3 Slbg BauTG idF LGBl 1991/27 besitzen die Nachbarn mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 62 Slbg BauTG keinen Rechtsanspruch, sodaß ihnen auch insofern kein Mitspracherecht zukommt. Zivilrechtliche Ansprüche (etwa gemäß § 364b ABGB) werden dadurch nicht berührt.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060040.X04Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
18.04.2010