Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat der Gewerbetreibende bereits im Verwaltungsverfahren im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht ein Vorbringen dahingehend erstattet, daß er mit seinen Gläubigern eine außergerichtliche Vereinbarung im Hinblick auf die Schuldentilgung getroffen habe, so hat die Behörde, mag es ihr auch nicht möglich gewesen sein, von sich aus und ohne Mitwirkung des Gewerbetreibenden tätig zu werden, diesen aufzufordern, für seine Behauptungen entsprechende Bescheinigungen anzubieten, nämlich dahin, daß im Hinblick auf erfolgte Schuldentilgung getroffene Gläubigervereinbarungen und die nunmehrige wirtschaftliche Lage des Gewerbetreibenden sowohl eine vereinbarungsgemäße Tilgung der bereits entstandenen Forderungen als auch die Abdeckung der laufenden, mit einer weiteren Gewerbeausübung verbundenen Verbindlichkeiten des Gewerbetreibenden in ausreichender Weise gesichert wären (Hinweis E 27.3.1990, 89/04/0167).
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040248.X02Im RIS seit
20.11.2000