RS Vwgh 1995/3/21 95/14/0034

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/25 89/15/0158 2

Stammrechtssatz

Nach stRSp des VwGH ist es Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf

(Hinweis E 26.6.1989, 88/15/0065, 89/15/0037).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995140034.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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