RS VwGH Erkenntnis 1995/03/21 93/09/0477

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Rechtssatz

Mit der Formulierung im angefochtenen Bescheid, die iSd § 13 AuslBG für das Jahr 1993 festgesetzte Landeshöchstzahl sei "seit Jahresbeginn" überschritten, wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß damit diese Überschreitung eben auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im November 1993 bestanden hat.

Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Diverses
Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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