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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §10 Abs3;Rechtssatz
Nach der Bestimmung des § 10 Abs 3 EStG 1988 ist entscheidend, ob im Zeitpunkt, in dem die hergestellte Sache (hier Halle) bestimmungsgemäß (hier zu Fabrikationszwecken) verwendbar wurde, die Absicht bestand, daß das Gebäude nicht unmittelbar dem Betriebszweck dienen solle, sondern einer Vermietung, ohne daß der ausschließliche Betriebsgegenstand die gewerbliche Vermietung des Wirtschaftsgutes darstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994140167.X04Im RIS seit
20.11.2000