RS Vwgh 1995/3/21 94/14/0167

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §10 Abs3;

Rechtssatz

Nach der Bestimmung des § 10 Abs 3 EStG 1988 ist entscheidend, ob im Zeitpunkt, in dem die hergestellte Sache (hier Halle) bestimmungsgemäß (hier zu Fabrikationszwecken) verwendbar wurde, die Absicht bestand, daß das Gebäude nicht unmittelbar dem Betriebszweck dienen solle, sondern einer Vermietung, ohne daß der ausschließliche Betriebsgegenstand die gewerbliche Vermietung des Wirtschaftsgutes darstelle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994140167.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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