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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Aufhebung der Regelung über das unterschiedliche Pensionsalter für den Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit für Männer und Frauen in Teilen des §111 BSVG; keine sachliche Rechtfertigung einer bloß nach dem Geschlecht differenzierenden RegelungRechtssatz
Die Wortfolge "bei männlichen, nach Vollendung des 50. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten" in §111 Abs3 Z1 litb und die Wortfolge "bei männlichen Versicherten bzw. nach Vollendung des 50. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten" in §111 Abs4 Z1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, idF der 9. Novelle zum BSVG, BGBl. Nr. 113/1986, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Diese Bestimmungen sind jenen des §236 Abs1 Z1 litb bzw. des §236 Abs2 Z1 ASVG nachgebildet (so auch schon explizit die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur 8. BSVG-Novelle, 329 BlgNR
16. GP, 10). Es treffen daher die gleichen Überlegungen wie zu
E v 06.12.90, G223/88ua., auch für die angefochtenen Regelungen des §111 Abs3 Z1 litb und des §111 Abs4 Z1 BSVG zu, zumal im Bereich der Sozialversicherung der Bauern das tatsächliche Pensionszugangsalter bei Frauen höher liegt als bei männlichen Versicherten. Diese Bestimmungen waren daher gleichheitswidrig.
Schlagworte
Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Pensionsalter, geschlechtsspezifische Differenzierungen, Gleichheit Frau-MannEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:G22.1990Dokumentnummer
JFR_10089696_90G00022_01