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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §2 Abs1;Rechtssatz
Steht fest, daß in einem bestimmten Zeitraum ein landwirtschaftlicher (forstwirtschaftlicher) Betrieb geführt bzw eine landwirtschaftliche (forstwirtschaftliche) Tätigkeit auf einer bestimmten Liegenschaft entfaltet wurde, so besteht bis zu dem im § 30 Abs 2 dritter Satz genannten Zeitpunkt die unwiderlegliche Vermutung des § 30 Abs 2 zweiter Satz BSVG, daß der Eigentümer (Miteigentümer) diesen Betrieb (diese Tätigkeit) auf eigene Rechnung und Gefahr führt (entfaltet). Diese Vermutung hat aber nicht nur Bedeutung für die Beitragspflicht des Eigentümers (Miteigentümers), sondern - zufolge des Inhaltes dieser Vermutung und der dadurch sowie durch § 30 Abs 1 BSVG hergestellten Verbindung zwischen Beitragspflicht und Unfallversicherungspflicht - auch für die Unfallversicherungspflicht selbst; dies mit der Konsequenz, daß (immer vorausgesetzt, daß die Betriebsführung bzw die Entfaltung einer landwirtschaftichen (forstwirtschaftlichen) Tätigkeit feststeht) der Eigentümer (Miteigentümer) bis zu dem im § 30 Abs 2 dritter Satz BSVG genannten Zeitpunkt auch als unfallversicherungspflichtig gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080273.X05Im RIS seit
11.07.2001