RS Vwgh 1995/3/21 95/14/0011

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §24;
EStG 1988 §4;

Rechtssatz

Im Urteil des BFH vom 29.7.1966, BStBl 1966 II 544, wurde ausgesprochen, daß bei Ermittlung des Gewinnes aus Gewerbebetrieb ein nach § 16 Abs 4 deutsches EStG steuerfreier Veräußerungsgewinn solange nicht mit Verlusten aus der gleichen Einkunftsart auszugleichen sei, als zum Ausgleich des Verlustes nach dem Tarif zu besteuernde Gewinne aus Gewerbebetrieb zur Verfügung stehen. Daraus ist aber aufgrund des unterschiedlichen Betriebsbegriffes für die österreichische Rechtslage nichts abzuleiten. Wenn eine Rechtsordnung die Gesamtheit aller "Einzelbetriebe" einer Einkunftsart als einen Betrieb ansieht (Hinweis: Hermann/Heuer/Raupach, Anmerkung 4r zu § 4 EStG), ergibt sich nämlich schon daraus eine andere Art der Verrechnung als bei Anerkennung eigenständiger Betriebe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995140011.X06

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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