Bei Anwendung des § 91 Abs 2 GewO 1994 hat die Behörde nur zu prüfen, ob einer der im § 87 Abs 1 GewO 1994 genannten Tatbestände auf die natürliche Person, der ein maßgeblicher Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, sinngemäß zutrifft. Sie hat hingegen nicht zu prüfen, ob - bezogen auf diese Person - auch die Tatbestände des § 87 Abs 2 bis Abs 6 bzw des § 26 GewO 1994 gegeben sind, weil § 91 Abs 2 GewO 1994 eine den vorgenannten Bestimmungen vergleichbare Regelung nicht kennt (Hinweis E 29.3.1994, 91/04/0017).