RS Vwgh 1995/3/21 93/08/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1995
beobachten
merken

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §2 Abs1;
BSVG §30 Abs1;
BSVG §30 Abs2;
LAG §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/16 90/08/0155 2

Stammrechtssatz

Eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit

setzt nicht voraus, daß eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist; danach reicht eine landwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn aus (Hinweis E 4.6.1982, 81/08/0051).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080098.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten