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10/11 Vereinsrecht VersammlungsrechtNorm
AVG §37;Rechtssatz
Mitteilungen nach § 12 Abs 1 VereinsG kommen konstitutive Rechtswirkungen nicht zu (Hinweis Fessler-Keller, Österreichisches Vereinsrecht, siebente Auflage, 79). Sie haben daher aber auch auf die Wirksamkeit geänderter Vertretungsverhältnisse keinen Einfluß (Hinweis E 20.12.1991, 90/17/0112). Die Verwaltungsstrafbehörde wird also durch die bloße Existenz einer solchen, bei der Vereinsbehörde aufliegenden Mitteilung iSd § 12 Abs 1 VereinsG nicht ihrer amtswegigen Verpflichtung enthoben, auf dem Boden der Vereinsstatuten festzustellen, ob die in der Mitteilung als vertretungsbefugt genannte Person zum Zeitpunkt der Tat tatsächlich (noch) iSd § 9 Abs 1 VStG "zur Vertretung nach außen berufen" war.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien Normen VStGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040265.X02Im RIS seit
27.11.2000