RS Vwgh 1995/3/21 94/04/0265

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
VereinsG 1951 §12 Abs1;
VereinsG 1951 §4 Abs2 liti;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Mitteilungen nach § 12 Abs 1 VereinsG kommen konstitutive Rechtswirkungen nicht zu (Hinweis Fessler-Keller, Österreichisches Vereinsrecht, siebente Auflage, 79). Sie haben daher aber auch auf die Wirksamkeit geänderter Vertretungsverhältnisse keinen Einfluß (Hinweis E 20.12.1991, 90/17/0112). Die Verwaltungsstrafbehörde wird also durch die bloße Existenz einer solchen, bei der Vereinsbehörde aufliegenden Mitteilung iSd § 12 Abs 1 VereinsG nicht ihrer amtswegigen Verpflichtung enthoben, auf dem Boden der Vereinsstatuten festzustellen, ob die in der Mitteilung als vertretungsbefugt genannte Person zum Zeitpunkt der Tat tatsächlich (noch) iSd § 9 Abs 1 VStG "zur Vertretung nach außen berufen" war.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040265.X02

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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