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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
§ 37 EStG 1988 erfaßt idR nur bestimmte Teile von Einkünften.
§ 2 Abs 2 EStG 1988 ist zu jenen Normen zu rechnen, welche die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer regeln. § 37 EStG 1988 stellt eine Tarifbestimmung dar. Gerade aus der Regelung über die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ergibt sich aber, in welchem Ausmaß die Bemessungsgrundlage solche Teileinkünfte enthält, für welche § 37 EStG 1988 eine Begünstigung vorsieht. Dieses Auslegungsergebnis entspricht sowohl dem Zweck der Bestimmung als auch dem Sachlichkeitsgebot, weil die nach § 37 EStG 1988 zu begünstigenden Einkünfte aufgrund der Verrechnung mit Verlusten keine Steuerpflicht auslösen. Überdies hat die Reihenfolge der Verlustrechnung nicht nur Auswirkungen auf den Anwendungsbereich des § 37 EStG 1988, sodaß die vom Abgabepflichtigen vertretene Verrechnungsart (Anwendung des begünstigten Steuersatzes nach § 37 Abs 1 EStG 1988 für den Gewinn aus der Veräußerung des Teilbetriebes nach Abzug des Freibetrages nach § 24 Abs 4 EStG 1988 und nicht für jenen Teil des Veräußerungsgewinnes, der nach Vornahme des "innerbetrieblichen Verlustausgleiches" und des horizontalen Verlustausgleiches verbleibt), etwa wenn neben Einkünften nach § 37 EStG 1988 Auslandseinkünfte vorliegen und aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens die Anrechnungsmethode zur Anwendung kommt, zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Steuerverschärfung führen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995140011.X10Im RIS seit
13.06.2001