RS Vwgh 1995/3/21 95/14/0011

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

B-VG Art7 Abs1;
DBAbk BRD 1955 impl;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §37;
EStG 1988 §4;
EStG 1988;
StGG Art2;

Rechtssatz

§ 37 EStG 1988 erfaßt idR nur bestimmte Teile von Einkünften.

§ 2 Abs 2 EStG 1988 ist zu jenen Normen zu rechnen, welche die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer regeln. § 37 EStG 1988 stellt eine Tarifbestimmung dar. Gerade aus der Regelung über die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ergibt sich aber, in welchem Ausmaß die Bemessungsgrundlage solche Teileinkünfte enthält, für welche § 37 EStG 1988 eine Begünstigung vorsieht. Dieses Auslegungsergebnis entspricht sowohl dem Zweck der Bestimmung als auch dem Sachlichkeitsgebot, weil die nach § 37 EStG 1988 zu begünstigenden Einkünfte aufgrund der Verrechnung mit Verlusten keine Steuerpflicht auslösen. Überdies hat die Reihenfolge der Verlustrechnung nicht nur Auswirkungen auf den Anwendungsbereich des § 37 EStG 1988, sodaß die vom Abgabepflichtigen vertretene Verrechnungsart (Anwendung des begünstigten Steuersatzes nach § 37 Abs 1 EStG 1988 für den Gewinn aus der Veräußerung des Teilbetriebes nach Abzug des Freibetrages nach § 24 Abs 4 EStG 1988 und nicht für jenen Teil des Veräußerungsgewinnes, der nach Vornahme des "innerbetrieblichen Verlustausgleiches" und des horizontalen Verlustausgleiches verbleibt), etwa wenn neben Einkünften nach § 37 EStG 1988 Auslandseinkünfte vorliegen und aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens die Anrechnungsmethode zur Anwendung kommt, zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Steuerverschärfung führen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995140011.X10

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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