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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §209 Abs1;Rechtssatz
Nach außen in Erscheinung tretende Amtshandlungen sind (bei Zutreffen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen) hinsichtlich der Verjährung des Rechts zur Festsetzung von Abgaben durch die Abgabenbehörde unterbrechungswirksam, wenn sie in ihrer rechtlichen Gestalt - etwa als Bescheidausfertigungen - als Behördenmaßnahmen über den Amtsbereich der Behörde hinaustreten und hiefür ein aktenmäßiger Nachweis besteht (Hinweis: Stoll, BAO, Kommentar, 2189).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994140156.X04Im RIS seit
11.07.2001