RS Vwgh 1995/3/21 93/08/0006

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
ASVG §49 Abs3 Z1 idF 1988/749;
ASVG §49 Abs3 Z1 idF 1989/660;
ASVG §49 Abs3 Z2 idF 1988/749;
ASVG §49 Abs3 Z2 idF 1989/660;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
EStG 1988 §68 Abs5;

Rechtssatz

Die Begünstigung des § 68 Abs 5 erster Fall EStG 1988 kommt nicht zum Zug, wenn die mit einer erheblichen Verschmutzung verbundene Tätigkeit nur einen nicht überwiegenden Teil der Gesamttätigkeit des Arbeitnehmers ausmacht. Dafür, ob ua diese materiellrechtlichen Voraussetzungen der Beitragsfreiheit erfüllt sind, trifft den Dienstgeber zwar - mangels einer Verweisung auch auf die verfahrensrechtlichen Normen des Steuerrechts - keine Nachweispflicht, wohl aber - bedingt durch den Verfahrensgegenstand - eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, die ihn dazu verhält, diesbezügliche konkrete Behauptungen aufzustellen und dafür geeignete Beweisanbote zu machen.

Schlagworte

Entgelt BegriffEntgelt Begriff Steuerrechtliche BehandlungNachverrechnungAllgemeinEntgelt Begriff Entschädigung VergütungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080006.X03

Im RIS seit

04.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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