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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §97 Abs1 Z1 StGB (Fristenlösung) wegen entschiedener SacheRechtssatz
Über die Bedenken des Antragstellers gegen §97 Abs1 Z1 StGB wurde bereits im Erkenntnis VfSlg. 7400/1974 abgesprochen.
Über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes kann nur einmal befunden werden; eine solche Entscheidung schafft für die gleichen Bedenken (nach allen Seiten hin) Rechtskraft. Die Annahme ist nicht vorstellbar, der Verfassungsgesetzgeber hätte es als zulässig angesehen, daß ein Antrag gemäß Art140 B-VG, über den der Verfassungsgerichtshof schon einmal entschieden hat, von einem anderen Antragsteller mit gleicher Begründung wiederholt werden dürfte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, Fristenlösung, Rechtskraft, res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:G224.1990Dokumentnummer
JFR_10089696_90G00224_01