RS Vwgh 1995/3/21 95/14/0034

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Rechtssatz

Eine Uneinbringlichkeit infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretenen auferlegten Pflichten iSd § 9 Abs 1 BAO ist nach der Rechtsprechung des VwGH etwa dann gegeben, wenn der Vertreter bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeit Mittel für die Bezahlung - gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Mittel auf alle Verbindlichkeiten - zur Verfügung hatte und nicht - wenn auch nur anteilig - für die Abgabentilgung Sorge getragen hat (Hinweis: E 18.12.1992, 89/17/0083).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995140034.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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