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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §274;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 274 BAO kann dann keine Weitergeltung der Berufung gegen nach § 295 BAO geänderte Bescheide nach sich ziehen, wenn diese Berufung bei Ergehen des Änderungsbescheides bereits erledigt war. In diesem Fall fehlt jede verfahrenstechnische Möglichkeit, die Berufung auf den Änderungsbescheid zu beziehen (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2863).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1990140233.X01Im RIS seit
07.06.2001