RS Vwgh 1995/3/21 94/04/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §73 Abs1;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/07/03 88/08/0300 2 (hier: der Wegfall des rechtlichen Interesses des Bf an der Aufrechterhaltung der Säumnisbeschwerde GEGEN den UVS wurde durch die Zurückziehung der an den UVS gerichteten Beschwerde gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG dokumentiert)

Stammrechtssatz

§ 33 Abs 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt zB auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (Hinweis B 23.5.1985, 84/08/0080).

Schlagworte

SäumnisbeschwerdeVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040106.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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