Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/07/03 88/08/0300 2 (hier: der Wegfall des rechtlichen Interesses des Bf an der Aufrechterhaltung der Säumnisbeschwerde GEGEN den UVS wurde durch die Zurückziehung der an den UVS gerichteten Beschwerde gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG dokumentiert)Stammrechtssatz
§ 33 Abs 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt zB auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (Hinweis B 23.5.1985, 84/08/0080).
Schlagworte
SäumnisbeschwerdeVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040106.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017