RS Vwgh 1995/3/21 95/14/0011

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

DBAbk BRD 1955 impl;
EStG 1988 §18 Abs6;
EStG 1988 §18 Abs7;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §36;
EStG 1988 §37;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs3;
EStG 1988 §5;

Rechtssatz

Die Art (Reihenfolge) der Verrechnung eines mit dem Betrag des Gewinnes aus einem bestimmten Betrieb (hier: Steinmetzbetrieb und Bestattungsbetrieb) übereinstimmenden Veräußerungsgewinnes mit den Ergebnissen anderer Einkunftsquellen hat weit über die Festlegung des Anwendungsbereiches des § 37 EStG 1988 hinausgehende Bedeutung. Im Falle eines negativen Gesamtbetrages der Einkünfte stellt sich etwa die Frage, in welchem Ausmaß in diesem Betrag vortragsfähige Verluste iSd § 18 Abs 6 und 7 EStG 1988 und in welchem Ausmaß nicht vortragsfähige Verluste enthalten sind. Im Falle eines positiven Einkommens kann es darauf ankommen, in welchem Ausmaß Sanierungsgewinne iSd § 36 EStG 1988 (Hinweis: Baumann, SWK 1987 A I 220) oder Einkunftsteile, für die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens einem anderen Staat das Besteuerungsrecht zukommt (Hinweis: Zorn, SWI 1993, 246), vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995140011.X08

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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