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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §210 Abs1;Rechtssatz
Durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen wird lediglich der Zeitpunkt der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben hinausgeschoben. Ein nach Eintritt der Fälligkeit von Abgaben eingebrachtes Ratenansuchen ändert nichts daran, daß ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995140034.X03Im RIS seit
20.11.2000